Redispatch 2.0 für Anlagenbetreiber
Netzanschluss
Über folgende Links gelangen Sie zu wichtigen Unterlagen und Verordnungen:
Niederspannung
Bei der Stadtwerke Bamberg Energie- und Wasserversorgungs GmbH gelten die neuen technischen Anschlussbedinungen im Bundeswortlaut. Die "Ergänzenden technischen Anschlussbedingungen" wurden aktualisiert (Stand 04/2024)
Ergänzung zur Erdungsanlage am 09.08.2021:
Wir weisen darauf hin, dass nach VDE-AR-N 4100 in neu zu errichtenden Gebäuden eine Erdungsanlage erforderlich ist. Grundsätzlich ist die Erdungsanlage gemäß DIN 18014 zu errichten. Abweichend hiervon können entsprechend DIN 18015-1:2020-5 Abschnitt 7 zudem Erdungsanlagen errichtet werden, die nicht nach DIN 18014 ausgeführt werden, sofern die abweichende Lösung – insbesondere im Hinblick auf Erdfühligkeit, Korrosionsbeständigkeit, thermische Beanspruchung und mechanische Festigkeit –gleichwertig sowie für die Erreichung der Schutzziele und Funktionen geeignet ist. Dies gilt entsprechend im Netzgebiet der stadtwerke Bamberg Energie- und Wasserversorgungs GmbH. Diese Ergänzung wurde zwischen dem Verband BDEW und der Bundesnetzagentur, als regulierende Behörde abgestimmt.
Technische Anschlussbedingungen 2023 V 2.0 (Stand 02.05.2024)
Ergänzende Anschlussbedingungen der STEW
Mittelspannung
Bei Anschlüssen in der Mittelspannung gelten neben der VDE-AR-N4110 „Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Mittelspannungsnetz und deren Betrieb (TAR Mittelspannung)“ zusätzlich die technischen Anschlussbedingungen Mittelspannung der STEW.
Technische Anschlussbedingungen Mittelspannung der STEW (Stand Juni 2022)
Ergänzende Anschlussbedingungen der STEW
Bitte verwenden Sie die unten aufgeführten Formulare für die Anfrage für einen Hausanschluss bzw. für die Anzeige einer Inbetriebsetzung einer Elektroinstallation, eines Elektrospeichers oder eine Ladestation für Elektrofahrzeuge.
Fertigstellungsanzeige (Vordruck VBEW)
Anmeldeformular eines Elektrospeichers
Anmeldeformular für eine Ladestation
Die Bundesnetzagentur hat am 27.11.2023 die Festlegungen zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz beschlossen.
Im Folenden finden Sie unsere Allgemeinen Bedingungen, die Ergänzenden Anschlussbedingungen sowie die wichtigsten Informationen - FAQ - .
FAQ Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG
Ergänzende Anschlussbedingungen der STEW zur TAB und nach § 14a EnWG
Anmeldeformular Steuerbare Verbrauchseinrichtung
Zukünftig soll die Anmeldung online möglich sein. An der Umsetzung wird derzeit gearbeitet.
Verträge und Vertragsbedingungen für Lieferanten und Netzkunden:
Netzanschlussvertrag für Anschlüsse mit 400V (Niederspannung & Umspannung & Batteriespeicher)
Netzanschlussvertrag für Anschlüsse mit 20 kV (Mittelspannung)
Netzanschlussvertrag für Anschlüsse mit 20 kV (Mittelspannung): Anlage 1
Anschlussnutzungsvertrag für Anschlüsse mit 20 kV (Mittelspannung)
Anschlussnutzungsvertrag für Anschlüsse mit 20 kV (Mittelspannung): Anlage 1
Allgemeine Bedingungen zum Anschluss an die Umspannung und Mittelspannung
Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrag Strom BK6-17-168 in der Fassung vom 26.02.2018
Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrag Strom BK6-20-160 in der Fassung vom 21.12.2020
Anlage A Preisblatt 01.01.2022
Referenzpreisblatt Strom vermiedene NN ab 01.01.2018
Anlage B Kontaktdaten Strom gültig ab 01.01.2022 (xlsx)
Anlage C EDI-Vereinbarung BK6-17-168 in der Fassung vom 26.02.2018
Anlage C EDI-Vereinbarung BK6-20-160 in der Fassung vom 21.12.2020
Anlage D Sperrauftrag in der Fassung vom 26.02.2018
Anlage E Zuordnungsermächtigung gültig ab 01.10.2017
Anlage E Zuordnungsermächtigung gültig ab 01.04.2022
Anlage F Änderungsmodus des Messstellenvertrages (im Vergleich zum BDEW/VKU-Mustervertrag)
Energiestrukturdaten (VNB)
2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | |
Einspeisung MS | 557.621.799 kWh | 515.328.787 kWh | 524.571.283 kWh | 512.177.499 kWh | 490.300.279 kWh |
Einspeisung NS | 17.891.041 kWh | 16.415.838 kWh | 15.884.362 kWh | 18.527.214 kWh | 19.642.086 kWh |
Jahreshöchstlast MS | 95.858 kW | 95.477 kW | 88.859 kW | 89.301 kW | 85.807 kW |
Jahreshöchstlast MS/NS | 88.246 kW | 87.869 kW | 81.737 kW | 81.839 kW | 78369 kW |
Jahreshöchstlast NS | 43.026 kW | 41.399 kW | 40.980 kW | 40.833 kW | 41.061 kW |
Summenlast SLP | 166.340.448 kWh | 160.796.205 kWh | 163.136.526 kWh | 155.797.562 kWh | 149.383.936 kWh |
Grund- und Ersatzversorgung
Bau von Erzeugungsanlagen
Sie erzeugen elektrische Energie und wollen diese bei uns einspeisen?
Man unterscheidet dabei grundsätzlich zwischen der Erzeugung aus erneuerbaren Energien, Kraft-Wärme-Kopplung und der Erzeugung aus Anlagen ohne gesetzliche Förderung. Bitte beachten Sie daher, dass Sie bei nicht geförderten Anlagen unbedingt einen Abnehmer der eingespeisten Strommengen benötigen. Ohne diesen können wir keinen Netzzugang gewähren.
Anmeldung und Anschluss von EEG- und KWK-Anlagen
Infoblatt für Einspeiseinteressenten - Schritt-für-Schritt-Anleitung, wie Sie Ihre EEG-/KWK-Anlage anmelden.
Antrag für Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz (Formular E.12)
Antrag (Datenblatt) für Erzeugungsanlagen/Speicher (Formular E.52)
Antrag auf Aufhebung der 70-Prozent-Wirkleistungsbegrenzung
Erklärung zum Verzicht auf Einbau eines Erzeugungszählers
Zertifikat der Erzeugungsanlage (Vordruck E4)
Prüfbericht Erzeugungsanlage (Vordruck E.5)
Zertifikat für den NA-Schutz (Vordruck E.6)
Anforderungen an den Prüfbericht zum NA-Schutz (Vordruck E.7)
Steckerfertige Photovoltaikanlagen (Mini-/Balkon-PV-Anlagen)
Kleine sog. Mini- bzw. Balkon-PV-Anlagen müssen Sie bei Ihrem Netzbetreiber nicht mehr anmelden, sondern nur noch im Marktstammdatenregister registrieren.
EEG-Umlage für Eigenversorger § 61 EEG 2014
Am 20.02.2015 ist die die Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) in Kraft getreten.
In dieser separaten Verordnung nach § 91 Nr. 7 EEG 2014 wird die Abwicklung der EEG-Umlage für Eigenversorger (betrifft EEG/KWK/Konventionelle Anlagen) gem. § 61 EEG 2014 ergänzend geregelt. Wir möchten darauf hinweisen, dass die Abwicklung der EEG-Umlage für Letztverbraucher gem. § 61 Abs. 1 S. 3 EEG 2014 (bislang § 37 Abs. 3 S. 1 EEG 2012) weiterhin unverändert durchgeführt wird.
Mit der EEG-Umlage sind seit dem 01.08.2014 auch Letztverbraucher zu belasten, die Eigenversorgung nutzen. Diese Regelung betrifft alle Anlagenbetreiber, die ihre Stromerzeugungsanlage nach dem 31.07.2014 in Betrieb genommen haben bzw. ihre bestehende Stromerzeugungsanlage nach dem 31.07.2014 auf Eigenversorgung umgestellt haben.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Informationsschreiben und Fragebogen des BDEW
Das BDEW Anschreiben und die BDEW Erklärung des Betreibers stehen derzeit nicht zur Verfügung.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite folgender Unternehmen:
Verträge und Bedingungen im Messwesen Strom
allgemeines Informationsblatt für Netzkunden
Messtellenvertrag für Lieferanten
Messstellenvertrag für Netzkunden
Formblatt § 54 MsbG BDEW-Muster
Messstellenbetreiberrahmenvertrag
AGB Überlassung von Messstellen
Anlage 5 zum Messstellenbetreiberrahmenvertrag
Datenumfang und Datenqualität im Messstellenbetrieb
Preisblatt Messtellenbetrieb mME, iMSys und zusätzliche Dienstleistungen
Direktvermarktung
Gemäß dem Beschluss BK6-14-110 der Bundesnetzagentur vom 29.01.2015 haben Anmeldungen zur Direktvermarktung ausschließlich an eine vom Netzbetreiber veröffentlichten E-Mail-Adresse zu erfolgen.
Für UTILMD Nachrichten: BAM.netz@edi.ivugmbh.de
Für Meldungen mittels Anlage 2 oder 3:
Die Anlagen 2 und 3 des BK6-12-153 Beschlusses stehen derzeit nicht zur Verfügung.